Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 256
§ 256 – Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Kurz erklärt
- Einwendungen gegen einen Verwaltungsakt müssen außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.
- Es gibt spezielle Rechtsbehelfe, die dafür zugelassen sind.
- Diese Einwendungen können nicht im Rahmen der Vollstreckung selbst vorgebracht werden.
- Die rechtlichen Schritte müssen also separat erfolgen.
- Es ist wichtig, die richtigen Verfahren zu wählen, um Einwendungen einzureichen.